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Motorrad bis 125 ccm mit dem Autoführerschein fahren


Wer einen Autoführerschein besitzt, kann damit unter bestimmten Umständen auch einige der schmucken Vespa-Roller fahren. Seit dem Jahre 2013 wurde die Einteilung der Führerscheinklassen EU-weit völlig neu geregelt, nachdem die alten Führerscheinklasse bereits seit 1909 unverändert galten.

Damals wurde auch vereinbart, dass für früher ausgestellte Fahrerlaubnisse geltende Fahrberechtigungen als Bestandschutz erhalten bleiben.

Alle Autofahrer: Die kleine mit 50 Kubikzentimeter

Der Autoführerschein der Klasse B enthält auch den Führerschein AM für motorisierte Kleinkrafträder. Alle Vespas mit bis zu 50 Kubikzentimeter dürfen mit diesem Führerschein ohne weitere Maßnahmen gefahren werden. Diese Vespas überschreiten auch die darin zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 45 Stundenkilometern nicht.

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Autofahrer mit Nachschulung: Die große Vespa 125

Zum Jahreswechsel hat der Bundesverkehrsminister den Autofahrern mit Führerscheinklasse B in der vierzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung ein weiteres Geschenk gemacht. Seit 1. Januar 2020 gibt es sogar für Autofahrer mit dem Führerschein der Klasse B die Möglichkeit, die große Vespa mit bis zu 125 Kubikzentimetern zu fahren.

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Die Regelung wurde vom Verkehrsminister gegen manche Widerstände durchgesetzt. Damit sollen ausdrücklich neue Formen der Mobilität, zu der auch die Vespas in der City gehören, gefördert werden. Dafür gibt es jedoch ein paar Voraussetzungen. Wer die Vespa 125 mit dem Autoführerschein fährt,

  • muss seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw-Führerschein) besitzen;
  • muss das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und
  • muss eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden absolvieren, deren erfolgreicher Abschluss von einem Fahrlehrer bestätigt wird. 5 Stunden entfallen auf die praktische Schulung.

Die Teilnahmebescheinigung muss innerhalb eines Jahres bei der Führerscheinbehörde vorgelegt werden. Eine Prüfung gibt es jedoch nicht. Im Führerschein wird dann die Schlüsselzahl 196 eingetragen, die zum Fahren des Kleinkraftrades bis zu 125 Kubikzentimeter berechtigt.

Das Leistungsgewicht darf nicht höher als 0,1 kW je Kilogramm sein. Im Ausland gilt diese auf deutschem Sonderrecht beruhende Berechtigung leider nicht. Es sollte mit Kosten von ca. 600 Euro zuzüglich Gebühren gerechnet werden.