Wird ein geleastes Fahrzeug am Vertragsende zurückgegeben, warten mitunter hohe Kosten in Form von Nachforderungen. Von Beträgen bis 5.000 EUR und mehr berichten Betroffene in Foren. Wer schon beim Vertragsabschluss auch die Rückgabe im Blick hat, kann das Risiko verringern. Längst nicht alle Forderungen der Leasinggesellschaften sind berechtigt.
Die Rückgabe von Leasingfahrzeugen gestaltet sich je nach gewähltem Typ des Leasingvertrags etwas anders. Wichtig ist, ob es sich um Kilometerleasing oder Restwertleasing handelt.
Fahrzeugrückgabe beim Restwertleasing
Beim Restwertleasing wird ein Fahrzeugrestwert zum Ende der Laufzeit vereinbart. Unterschreitet dieser Wert bei der Rückgabe des Fahrzeugs den vereinbarten Wert, liegt eine Wertminderung vor, die nicht durch die Leasingraten abgedeckt (amortisiert) ist. Für diese Differenz muss der Leasingnehmer deshalb eine Ausgleichszahlung leisten.
Ein Beispiel: Im Leasingvertrag ist Restwert von 7.000 EUR vereinbart. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs kommt der Gutachter der Leasinggesellschaft jedoch zu dem Schluss, dass das Fahrzeug aufgrund verstärkter Abnutzung lediglich 5.500 EUR wert ist. Der Leasinggeber fordert deshalb 1.500 EUR als Nachzahlung ein.
Mitunter übersteigt der Restwert des Fahrzeugs am Laufzeitende sogar den im Leasingvertrag kalkulierten Restwert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Fahrzeug deutlich weniger genutzt wurde als zunächst angenommen. Auch zwischenzeitliche Wertsteigerungen bzw. Änderungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt können hier eine Rolle spielen. Bei den meisten Leasingverträgen wird dieser Mehrwert an den Leasingnehmer ausgezahlt – allerdings nur zu 75 %.
Die Probleme bei einer Fahrzeugrückgabe beim Restwertleasing lauern stets in der Praxis. Leasingnehmer gehen häufig davon aus, dass es nicht zu einer Nachzahlung kommt – und verweisen auf lediglich gewöhnliche Abnutzung im Rahmen des Vertrags. Leasinggeber stufen solche Abnutzungen jedoch gerne als Schäden ein, die einen Minderwert und damit eine Nachzahlung rechtfertigen sollen.
Handelt es sich um Restwertleasing mit Andienungsrecht, darf der Leasinggeber vom Leasingnehmer den Kauf des Fahrzeugs verlangen. Dies wird er in der Regel tun, wenn der festgestellte Restwert des Fahrzeugs niedriger ist als im Vertrag vereinbart. Leasinggesellschaften nehmen das Andienungsrecht insbesondere wahr, wenn der Restwert nicht allzu niedrig kalkuliert wurde.
Damit es möglichst nicht zu einer Nachzahlung kommt, sollten Leasingnehmer einige Punkte berücksichtigen.
Auto während der Laufzeit gut pflegen
Es ist sehr wichtig, das Fahrzeug während der Laufzeit ausreichend zu pflegen. Dies ist eine Obliegenheit des Leasingnehmers. Leasingnehmer sollten alle vorgeschriebenen Inspektionstermine einhalten. Dies gilt etwa für den Wechsel von Öl und Ölfilter etc. Verschleißteile sollten ausgetauscht werden.
Tritt ein Schaden am Fahrzeug auf, sollte dieser umgehend repariert werden. Dies ist durch die eigenverantwortliche Auswahl einer Werkstatt häufig günstiger möglich als am Laufzeitende. Ist das Fahrzeug einmal zurückgegeben, lässt die Werkstatt sämtliche Schäden beheben – auf Kosten des Leasingnehmers.
Vor der Rückgabe empfiehlt es sich zudem, dass Fahrzeug einer gründlichen Innen- und Außenreinigung zu unterziehen.
Eigenen Gutachter beauftragen
Die Leasinggesellschaft wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs einen Gutachter damit beauftragen, den Restwert des Fahrzeugs zu ermitteln. Der Gutachter ist sehr wahrscheinlich häufiger für die Leasinggesellschaft tätig – und damit nur bedingt unabhängig.
Leasingnehmer sollten deshalb einen eigenen Gutachter beauftragen. Dieser kann feststellen, ob es sich bei Mängeln um gewöhnlichen Verschleiß oder um darüber hinausgehende Schäden handelt. Denn: Gewöhnliche Gebrauchsspuren rechtfertigen keine Nachzahlung, weil der Leasinggeber mit diesen kalkulieren muss.
Rückgabe beim Kilometerleasing
Kilometerleasing funktioniert etwas anders. Bei Vertragsschluss wird eine Kilometerleistung des Fahrzeugs vereinbart. Fährt der Leasingnehmer mehr als die vereinbarten Kilometer, fällt eine Nachzahlung an. Bei weniger Kilometern gibt es eine (oft eher geringe) Rückerstattung.
Auch hier kann jedoch eine Nachzahlung anfallen, wenn das Auto gemessen an der vereinbarten Kilometerleistung übermäßig starke Abnutzungsspuren aufweist. Genau wie beim Restwertleasing gibt es jedoch auch hier ein praktisches Problem: Was übermäßig ist und was nicht, lässt sich im Einzelfall nicht immer neutral feststellen.
Tipps für eine Rückgabe ohne hohe Leasing Nachzahlung
Leasingnehmer sollten den Zustand des Fahrzeugs – jedenfalls mithilfe eines Gutachters – ausführlich dokumentieren. Dazu sollten Fotos angefertigt und Unterlagen (zum Beispiel zu erfolgten Inspektionen etc.) zusammengestellt werden.
Bei der Rückgabe wird die Leasinggesellschaft ein Rückgabeprotokoll anfertigen. Darin werden sämtliche durch die Leasinggesellschaft monierten Mängel und Schäden aufgeführt. Leasingnehmer sollten dieses Protokoll nicht übereilt unterschreiben. Die Unterschrift muss nicht vor Ort erfolgen.
Besser ist es, das Protokoll zu Hause in Ruhe durchzulesen und bei Rückfragen gegebenenfalls einen Gutachter zu kontaktieren. Wer mit einzelnen Mängeln nicht einverstanden ist, sollte diese im Protokoll anmerken. Dies ist zum Beispiel bei jeglicher Art von nicht näher definierten Pauschalen dringend empfehlenswert.
Nicht zuletzt: Wer ein Auto zurückgibt, benötigt häufig ein neues Fahrzeug. Wird dieses beim selben Händler oder derselben Leasinggesellschaft bestellt, besteht eine gewisse Verhandlungsposition. So lässt sich etwa für das alte Fahrzeug ein Ausschluss von Nachzahlungsforderungen durch den Leasinggeber vereinbaren.
Wichtige Urteile zu Abnutzung und Minderwert bei Leasingfahrzeugen
Im Zweifel können Leasingnehmer einen Rechtsanwalt einschalten, um hohen Nachforderungen entgegenzutreten. Mitunter lässt sich dann eine Einigung mit dem Leasinggeber erzielen. Im Zweifel entscheidet jedoch die Rechtsprechung über den Unterschied zwischen normaler Abnutzung und erstattungspflichtigem Minderwert. Welche Urteile gab es in der Vergangenheit?
Bereits 1996 entschied das Landgericht München I, dass leichte Beulen an mehreren Türen zumindest im großstädtischen Raum typische Gebrauchsspuren darstellten. Diese Schäden stellten ebenso wie abgeplatzter Lack an den Türkanten keine übermäßige Abnutzung dar (Urteil vom 09.10.1996, Az. 15 S 9301/96).
Die Leasinggesellschaft darf bei übermäßiger Abnutzung nicht die Reparaturkosten verlangen, die zur vollständigen Schadensbehebung notwendig wären. Der Leasingnehmer muss lediglich den Wertverlust ausgleichen (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 16.09.1997, Az. 2/8 S 79/97). Dies schließt aus, dass die einzelnen Schäden schlicht addiert werden. Leasinggeber dürfen zudem keine Mehrwertsteuer auf Minderwerte verlangen (u.a. AG Wipperfürth Az. 9 C 90/20 vom 10.7.20).
Hat sich während der Vertragslaufzeit ein Unfall ereignet, muss der Leasinggeber sämtliche Entschädigungszahlungen von Versicherungen anrechnen – und zwar auch auf den möglichen Minderwert am Laufzeitende. Dies entschied unter anderem der BGH am 30.9.2020 (AZ VIII ZR 48/18).
Der große Vorteil für Leasingnehmer vor Gericht: Die Beweislast liegt beim Leasinggeber. Dieser muss nachweisen, welche Schäden auf eine übermäßige Abnutzung zurückgehen. Lässt er sich dann z.B. mit der Beauftragung eines Sachverständigen sehr viel Zeit, kann dies bereits einen Verstoß gegen die Beweisführungspflicht darstellen.
Allerdings sind auch die Risiken eines Ganges vor Gericht abzuwägen. Insbesondere, wer keine Rechtsschutzversicherung besitzt, muss im Zweifel neben der Leasingnachzahlung auch noch Kosten für Gericht, Anwalt und Gutachter (!) bezahlen.