Ein Leasingvertrag ist während der Grundmietzeit grundsätzlich nicht kündbar. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen ein vorzeitiger Ausstieg aus dennoch möglich ist. Dabei können jedoch hohe Kosten anfallen.
Rücktritt vom Leasingvertrag
Leasingnehmer besitzen einen Anspruch auf Mängelbeseitigung: Wird das geleaste Fahrzeug mit einem Defekt ausgeliefert, muss der Lieferant nachbessern. Kommt der Lieferant dieser Frist auch nach der zweiten Anfrage nicht nach, können Leasingnehmer vom Leasingvertrag zurücktreten (oder alternativ den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz verlangen).
Im Fall eines Rücktritts entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags. Der Leasingnehmer gibt das (beanstandete) Fahrzeug zurück. Bereits gezahlte Leasingraten werden zurückgezahlt, wobei für die erfolgte Nutzung des Fahrzeugs ein Entgelt in Rechnung gestellt wird.
Lehnt der Leasinggeber den Rücktritt des Leasingnehmers vom Vertrag ab – etwa, indem die Rücknahme des Fahrzeugs verweigert wird –, bleibt nur der Klageweg.
Der Klageweg muss dann aber auch zwingend gegangen werden, da die Pflicht zur Zahlung der laufenden Raten für das Leasing erst mit dem Tag der Klageerhebung entfällt. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung bleibt die Pflicht der Leasingratenzahlung dann ausgesetzt. Es empfiehlt sich hierzu auch auf jeden Fall, einen Anwalt hinzuzuziehen, der auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert ist.
Einvernehmlicher Aufhebungsvertrag und Leasingübernahme
Leasingnehmer und Leasinggeber können sich auf einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag einigen. Mit dem Vertrag verpflichtet sich der Leasingnehmer zu einer einmaligen Zahlung. Diese deckt die Amortisationsansprüche des Leasinggebers ab. Der Aufhebungsvertrag ist für Leasingnehmer üblicherweise mit sehr hohen Kosten verbunden.
Eine weitere Möglichkeit zur vorzeitigen Benennung von Leasingverträgen ist die Leasingübernahme. Dabei wird ein bestehender Leasingvertrag auf eine andere Person oder ein anderes Unternehmen übertragen. Dieser Variante muss der Leasinggeber zustimmen. Dies setzt unter anderem eine einwandfreie Bonität des neuen Leasingnehmers voraus. Vor der Leasingübernahme müssen am Fahrzeug bestehende Schäden dokumentiert werden. Außerdem kann eine Umschreibungsgebühr anfallen.
Tod des Leasingnehmers
Verstirbt der Leasingnehmer, besitzen sowohl dessen Erben als auch der Leasinggeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 580 BGB). Beiden Seiten steht diese Kündigung innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Leasingnehmers zu. Erben können auch dann kündigen, wenn die Erbschaft (noch) nicht angenommen wurde.
Im Fall der Kündigung muss das Fahrzeug zurückgegeben werden. Häufig wird ein Ausgleich für Schäden am Fahrzeug vereinbart. Diese Schäden muss der Erbe tragen. Der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten erlischt mit der Rückgabe des Fahrzeugs und der Auflösung des Vertrags.
Außerordentliche fristlose Kündigung
Leasingverträge sehen in der Regel während der Grundmietzeit keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Außerordentliche Kündigungen sind jedoch unter bestimmten Umständen möglich.
Leasingnehmer können kündigen, wenn das geleaste Fahrzeug durch den Leasinggeber vertragswidrig nicht zur Verfügung gestellt wird oder das Fahrzeug einen Totalschaden erleidet.
Leasinggeber können unter anderem kündigen, wenn der Leasingnehmer die vereinbarten Leasingraten nicht zahlt oder die Rück- und Herausgabe des Fahrzeugs gefährdet.
Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs
Leasingverträge wälzen sogenannte Sach- und Preisgefahren typischerweise auf den Leasingnehmer ab. Dies bedeutet etwa, dass der Leasingnehmer beim Schaden am Fahrzeug zu Reparatur verpflichtet ist.
Bei einem Totalschaden muss der Leasingnehmer ein gleichwertiges Kfz wieder beschaffen. Dabei hilft in der Regel die Leistung der Kfz Versicherung. Allerdings besteht für die Leasingnehmer hier ein Risiko: Sind vergleichbare Kfz zum Beispiel zwischenzeitlich deutlich teurer geworden, führt dies zu einem wirtschaftlichen Schaden.
Leasingverträge räumen Leasingnehmern deshalb bei einem Totalschaden ein kurzfristiges Kündigungsrecht ein.
Ein Totalschaden liegt vor, wenn eine Reparatur nicht mehr verhältnismäßig wäre. Dies ist der ständigen Rechtsprechung zufolge der Fall, wenn die Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswerts des geleasten Fahrzeugs übersteigen.
Wurde der Totalschaden durch Dritte verursacht, besitzt der Leasinggeber zumeist ausschließlich Ansprüche gegen die gegnerische Kfz Haftpflichtversicherung. Diese Ansprüche umfassen auch die merkantile Wertminderung.
Hat der Leasingnehmer den Schaden (mit) verursacht, bestehen auch gegen diesen Schadensersatzansprüche des Leasinggebers. Es ist (zum Beispiel durch merkantile Wertminderung) möglich, dass diese Ansprüche die Leistung der Versicherung übersteigen.
Fristlose Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzug
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung von Leasingverträgen besteht in Zahlungsverzug.
Bei Verbraucherleasing besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise im Verzug ist.
Zusätzlich muss der Rückstand mindestens 10 % der Summe aller Leasingraten erreichen. Läuft der Leasingvertrag länger als drei Jahre, reichen 5 % aus. Bei der Berechnung der Summe aller Leasingraten werden Restwert und Sonderzahlung nicht berücksichtigt.
Die dritte Bedingung für eine außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrags beim Verbraucherleasing ist eine Mahnung durch den Leasinggeber. Dieser muss zuvor eine zweiwöchige Zahlungsfrist eingeräumt und darauf hingewiesen haben, dass bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld fällig gestellt und der Vertrag gekündigt wird.
Bei gewerblichen Leasingnehmern ist das Kündigungsrecht für Leasinggeber etwas großzügiger. Hier reicht ein anhaltender Verzug (mindestens zwei aufeinanderfolgende Leasingraten). Ein bestimmter Prozentsatz der ausstehenden Leasingraten muss nicht erreicht werden.
Fristlose Kündigung aus einem anderen wichtigen Grund
Über Zahlungsrückstände hinaus gibt es weitere Anlässe für eine fristlose Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber. § 543 BGB regelt diese Anlässe.
Eine Kündigung kann etwa gerechtfertigt sein, wenn der Leasingnehmer die gebotene Sorgfalt im Umgang mit dem Leasingfahrzeug vernachlässigt. Konkret erklärt § 543 Abs. 2 Satz 1 BGB die Kündigung für rechtens, wenn der Leasingnehmer die Rechte des Leasinggebers „dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt“.
Generell ist eine Kündigung aus wichtigem Grund durch den Leasinggeber immer möglich, wenn dessen Anspruch auf Rück- und Herausgabe gefährdet wird. Dies ist etwa der Fall, wenn der Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug unerlaubt ins Ausland verbringt.
Auch unwahre Angaben beim Abschluss des Vertrags können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Leasingnehmer ein laufendes Insolvenzverfahren verschweigt.
Auch der Leasingnehmer kann jedoch fristlos kündigen – insbesondere, wenn der vertraglich vereinbarte Zugang zum Leasingfahrzeug ihm ganz oder teilweise nicht gewährt wird.
Schadensersatzansprüche bei vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrags
In der Praxis ist die vorzeitige Auflösung von Leasingverträgen abgesehen vom Fall des Totalschadens vor allem auf außerordentliche Kündigungen durch Leasinggeber zurückzuführen. Ist der Grund für die Kündigung vom Leasingnehmer zu vertreten, besitzt der Leasinggeber trotz der vorzeitigen Beendigung des Vertrags einen Anspruch auf Schadenersatz.
Bei einem Leasingvertrag mit Vollamortisation soll der Schadenersatz sicherstellen, dass der Leasinggeber seine kalkulierten Kosten vollständig amortisieren kann. Die Höhe des Schadenersatzes berechnet sich aus den noch ausstehenden Leasingraten inklusive Schlussrate, dem Vertragszins und dem Veräußerungserlös des geleasten Fahrzeugs.
Was passiert bei einer Insolvenz?
Was passiert, wenn eine der im Leasingvertrag involvierten Parteien insolvent wird? Bei den meisten Leasingverträgen handelt es sich um eine Dreiecksbeziehung. Involviert sind der Leasinggeber, der Leasingnehmer sowie ein Lieferant.
Diese weitverbreitete Variante wird auch als indirektes Leasing bezeichnet. Der Leasinggeber kauft das Fahrzeug beim Lieferanten und überlässt es im Rahmen des Leasingvertrags dem Leasingnehmer. Eine Ausnahme bildet das Direktleasing (auch als Herstellerleasing bezeichnet). Hier ist der Leasinggeber zugleich der Lieferant des geleasten Fahrzeugs.
Insolvenz des Leasingnehmers
Eine Insolvenz des Leasingnehmers tritt in aller Regel nur während der laufenden Vertragsdauer auf. Der Abschluss eines Leasingvertrags aus einer Insolvenz heraus dürfte aufgrund der bei Leasinggebern üblichen Bonitätsprüfungen ausgeschlossen sein.
Bahnt sich während der Vertragslaufzeit eine Insolvenz des Leasingnehmers an, hat der Leasinggeber ein Interesse an einer möglichst raschen Kündigung des Leasingvertrags. Diese wird er in der Regel durch eine Kündigung des Vertrags aufgrund von Zahlungsverzug umsetzen.
Der Leasingnehmer ist zur sofortigen Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet. Zudem muss er dem Leasinggeber Schadenersatz für die Nichterfüllung des Vertrags leisten. Dies gilt zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
Meldet der Leasingnehmer offiziell Insolvenz an (entscheidend ist die Antragstellung), besitzt der Leasinggeber für das geleaste Fahrzeug jedoch ein Aussonderungsrecht. Das bedeutet, dass das geleaste Fahrzeug nicht in die Insolvenzmasse einfließt und dem Leasinggeber allein zusteht – schließlich ist es rechtlich sein Eigentum.
Die Forderungen des Leasinggebers – also etwa Forderungen aus offenen Raten sowie Forderungen auf Schadenersatz nach einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags – werden grundsätzlich aus der Insolvenzmasse bedient. Eine Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber ist nach Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jedoch nicht mehr möglich bzw. unwirksam.
Es ist jedoch prinzipiell möglich, den Leasingvertrag auf einen neuen Leasingnehmer zu überschreiben.
Bei gewerblichem Leasing kommt es mitunter vor, dass der Insolvenzverwalter entscheidet, den Leasingvertrag weiterzuführen. Dies kann etwa notwendig sein, um den Betrieb eines Unternehmens in der Insolvenz aufrecht zu erhalten und dem Unternehmen eine Fortexistenz zu ermöglichen. In diesem Fall kann der Leasinggeber den Leasingvertrag kündigen, wenn der Insolvenzverwalter in Verzug gerät.
Insolvenz des Leasinggebers
Wird der Leasinggeber insolvent, kommt dem Insolvenzverwalter eine entscheidende Bedeutung zu. Dieser besitzt gemäß der Insolvenzordnung ein Wahlrecht. Der Insolvenzverwalter kann sich dafür entscheiden, den Vertrag fortzusetzen. Dann ist der Insolvenzverwalter Vertragspartner – und zu einem späteren Zeitpunkt womöglich ein anderes Unternehmen, das den Leasingvertrag aus der Insolvenzmasse kauft.
Entscheidet sich der Insolvenzverwalter gegen eine Erfüllung des laufenden Leasingvertrags, müssen Leasingnehmer das Fahrzeug zurückgeben. Die Leasingraten müssen dann nicht weitergezahlt werden. Der Leasingnehmer besitzt in diesem Fall einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leasinggeber. Dieser muss jedoch aus der Insolvenzmasse bedient werden.
Insolvenz des Lieferanten
Der Leasinggeber tritt in der Regel verschiedene Ansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer ab. Dies gilt insbesondere für Mängelbeseitigungsansprüche. Der Leasinggeber will sich damit gegen Forderungen des Leasingnehmers schützen. Dieser muss seine Forderung gegen den Lieferanten richten.
Wird der Lieferant insolvent, muss jedoch der Leasinggeber einspringen und die Verpflichtungen des Lieferanten erfüllen. Zu diesen Verpflichtungen gehört es zum Beispiel, dass geleaste Fahrzeug mängelfrei auszuliefern.